Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
BÖWE Inland
I. Allgemeines
1. Für die Vertragsbeziehungen, auch Auskünfte und Beratungen, gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen unter Ausschluss etwaiger widersprechender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Bestellers. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten unsere Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; das gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbe-dingungen und/oder Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Organe oder Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl. Ansonsten haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
2. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten können wir nicht übernehmen. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer VI dieser Bedingungen. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen bzw. dessen Funktion nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Besteller nicht unzumutbar sind. Bei serienmäßiger Fertigung gilt als Liefergegenstand die Ausführung der jeweiligen Serie zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung, soweit nicht gegenüber der Bestellung vorliegende Änderungen für den Besteller unzumutbar sind.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 4. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Bei Lieferung von Mustern gelten Eigenschaften des Musters nicht als zugesichert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Muster sind spätestens innerhalb von vier Wochen in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben. Erfolgt die
Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, sind wir berechtigt, für das Muster den Kaufpreis gemäß Preisliste zu berechnen.
II. Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ab diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, Rechnung an den Besteller zu stellen.
2. Die Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung und verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit dieselben nachweislich die termingerechte Vertragserfüllung unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn gleiche Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.
3. Der Besteller ist verpflichtet auf Verlangen von BÖWE Textile Cleaning GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz verlangt oder auf Lieferung besteht.
4. Die bestätigten Preise verstehen sich ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Transport und Montage, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Bestellers ab jeweiligem Produktionswerk oder Auslieferungslager ohne Verantwortlichkeit für die billigste Verfrachtung. Ab Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr, einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung des Liefergegenstandes, auf den Besteller über, soweit der Besteller nicht Verbraucher ist. Dies gilt auch in den Fällen frachtfreier Lieferung.
6. Transportversicherung erfolgt generell zu Lasten des Bestellers, sofern derselbe nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Kosten für den Rücktransport des Verpackungsmaterials zum Lieferanten bzw. die Kosten einer anderweitigen Entsorgung durch den Besteller selbst trägt der Besteller.
8. Entstandene Mehrkosten für eine durch Verzögerung des Bestellers notwendig gewordene gesonderte Lieferung/Anfahrt trägt der Besteller. Sollte die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht in Verbindung mit der Lieferung erfolgen können, trägt sämtliche zusätzliche Kosten der Besteller. Im Übrigen hat der Besteller für den Fall, dass er in Annahmeverzug gerät oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu tragen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Annahme und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu fordern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Schutzvorrichtungen werden nur entsprechend bestätigter Vereinbarung mitgeliefert.
III. Zahlungsbedingungen
1. Lieferungen im Wert bis zu 50,00 € können von uns per Nachnahme versandt werden.
2. Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen.
3. Alle unsere Forderungen, auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden, werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges, Wechselprotests oder der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben. Das gilt auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des Kunden schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4. Der Restkaufpreis wird ohne Rücksicht auf vereinbarte Ratenzahlungen sofort fällig, wenn der Besteller mit einer vereinbarten und fälligen Ratenzahlung in Zahlungsverzug gerät.
5. BÖWE Textile Cleaning GmbH ist berechtigt, 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz auf den Rechnungsbetrag zu verlangen. Bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz 5 % über dem Basiszinssatz.
6. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an BÖWE Textile Cleaning GmbH, Lochmatt 1A, 77880 Sasbach, erfolgen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. BÖWE Textile Cleaning GmbH verbleibt unbeschadet des früheren Gefahrenübergangs das Eigentum (Vorbehaltsware) an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks sowie bis zur Entlassung aus allen Haftungen, die BÖWE Textile Cleaning GmbH für den Besteller übernommen hat. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand auf seine Kosten zugunsten von BÖWE Textile Cleaning GmbH gegen Feuer, Wasser, Bruch und sonstige Schäden zu versichern und dies BÖWE Textile Cleaning GmbH auf Verlangen nachzuweisen. Auch hat er BÖWE Textile Cleaning GmbH und ihren Beauftragten das Betreten des Aufstellungsortes zu gestatten.
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung des von BÖWE Textile Cleaning GmbH gelieferten, noch in ihrem Eigentum stehenden Gegenstandes erfolgt stets im Auftrag von BÖWE Textile Cleaning GmbH, ohne dass für diese hieraus Verbindlichkeiten erwachsen; der neue Gegenstand geht in das Eigentum von BÖWE Textile Cleaning GmbH über und gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.
3. Wird der von BÖWE Textile Cleaning GmbH gelieferte Gegenstand mit anderen Gegenständen verbunden und ist der gelieferte Gegenstand nicht als Hauptsache des neuen Gegenstandes anzusehen, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache ab und verwahrt den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für BÖWE Textile Cleaning GmbH. Der Umfang der uns abgetretenen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Gegenstände zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Die hiernach für uns entstehenden Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
4. Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Stundet der Besteller seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Besteller nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Andernfalls ist der Besteller zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab. Die Abtretung wird hiermit jeweils angenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht BÖWE Textile Cleaning GmbH gehörenden Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Veräußerungsgeschäftes. Die Abtretung soll vorläufig eine stille sein, d. h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. BÖWE Textile Cleaning GmbH hat das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. BÖWE Textile Cleaning GmbH nimmt hiervon Abstand, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und BÖWE Textile Cleaning GmbH keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind. Auf Verlangen von BÖWE Textile Cleaning GmbH hat der Besteller die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und BÖWE Textile Cleaning GmbH die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. BÖWE Textile Cleaning GmbH ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Abnehmer berechtigt.
6. Soweit BÖWE Textile Cleaning GmbH gegenüber Dritten eine Haftung für Verbindlichkeiten des Bestellers übernommen hat und daraus von dem Dritten in Anspruch genommen wird, tritt der Besteller an BÖWE Textile Cleaning GmbH einen eventuellen Rückübereignungsanspruch bezüglich des dem Dritten übereigneten Sicherungsgutes sicherungshalber ab.
7. Übersteigt der realisierbare Wert der BÖWE Textile Cleaning GmbH gegebenen Sicherungen die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist BÖWE Textile Cleaning GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von BÖWE Textile Cleaning GmbH verpflichtet.
8. Wird der von BÖWE Textile Cleaning GmbH gelieferte Gegenstand oder die daraus hergestellte Sache oder die durch Verbindung neu entstandene und die BÖWE Textile Cleaning GmbH übereignete Sache gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Besteller BÖWE Textile Cleaning GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist.
9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BÖWE Textile Cleaning GmbH zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Besteller gestattet BÖWE Textile Cleaning GmbH in diesem Fall die Wegnahme des Liefergegenstandes und zu diesem Zweck das Betreten der Geschäftsräume des Bestellers. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt durch BÖWE Textile Cleaning GmbH; in diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch BÖWE Textile Cleaning GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn BÖWE Textile Cleaning GmbH hätte dies ausdrücklich erklärt.
V. Sachmängel/Rechtsmängel
Für Sachmängel haftet BÖWE Textile Cleaning GmbH wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von BÖWE Textile Cleaning GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffs Anspruch) und 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren, auch wenn zuvor Muster übersandt worden waren, sofort im Beisein des Spediteurs auf Transportschäden zu überprüfen und entstandene Schäden auf dem Frachtbrief des Spediteurs zu vermerken. Sofern sichtbare Beschädigungen auf dem Frachtbrief nicht festgehalten worden sind besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Zudem ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich nach Eintreffen der Waren bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 7 Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich, per EMail oder per Telefax eingegangen ist.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist BÖWE Textile Cleaning GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist BÖWE Textile Cleaning GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum von BÖWE Textile Cleaning GmbH.
7. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung. Mängelansprüche bestehen ebenso nicht für Schäden, die nach Gefahrübergang aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Nichtbeachtung unserer entsprechenden technischen Anleitungen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, fehlende bauliche Voraus-setzungen, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
10. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
11. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel 6 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche für den Liefergegenstand. Die Frist für die Sachmängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
12. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
13. Gesetzliche Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegen BÖWE Textile Cleaning GmbH bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen bzw. diese Ansprüche durch öffentliche Äußerungen begründet hat. Für den Umfang des Rückgriffs Anspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Nummer 12 entsprechend.
14. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. VI (Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. V geregelten Ansprüche des Bestellers gegen BÖWE Textile Cleaning GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
15. Die Sachmängelansprüche des Bestellers gegenüber BÖWE Textile Cleaning GmbH dürfen vom Besteller nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BÖWE Textile Cleaning GmbH an Dritte abgetreten werden.
16. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
VI. Schadensersatzansprüche
1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Die Haftungsregelung gemäß Ziffer 1 und 2 gilt auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort der Lieferung ist das jeweilige Lieferwerk von BÖWE Textile Cleaning GmbH. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr (wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist) die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von BÖWE Textile Cleaning GmbH zuständig ist. BÖWE Textile Cleaning GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Der Besteller wird hiermit darüber unterrichtet, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten von uns in Dateien gespeichert und für Zwecke der Geschäftsverbindung verarbeitet werden. Es gilt deutsches Recht. Die Streichung einer Regelung ist nicht verbunden mit dem Verzicht auf gesetzliche Ansprüche.
Fassung vom 27.10.2014